Am 15. November 2021 hat die EU-Kommission, die für die Zulassung neuartiger Lebensmittel (Novel Food) zuständig ist, die Durchführungsverordnung 2021/1975 vom 12. November 2021 veröffentlicht. Diese genehmigt das Inverkehrbringen der Europäischen Wanderheuschrecke als neuartiges Lebensmittel in gefrorenem, getrocknetem und pulverförmigem Zustand. 20 Tage später ist die Verordnung letzte Woche in Kraft getreten.
Europäische Wanderheuschrecke als zweites Insekt zugelassen
Die Europäische Wanderheuschrecke ist damit nach den getrockneten Larven des Mehlkäfers (Tenebrio molitor), besser bekannt als Mehlwürmer, das zweite Speiseinsekt mit einer Zulassung in der EU. Mehlwürmer hatten im Juni 2021 ihre Zulassung erhalten.
Heuschrecke: 3 Jahre vom Antrag bis zur Zulassung als Lebensmittel
Wie beim Mehlwurm ging der jetzt gewährten Zulassung ein Prozess voraus, der über 3 Jahre dauerte:
- Am 28. Oktober 2018 hatte das Unternehmen Fair Insects BV, das zum Konzern Protix gehört, ein Dossier für eine Zulassung der Europäischen Wanderheuschrecke in ganzer und gemahlener Form eingereicht.
- Am 2. Juli 2021 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA, die für die Risikoprüfung zuständig ist, eine Stellungnahme, in der sie den Verzehr von Wanderheuschrecken in gefrorenem, getrocknetem und gemahlenem Zustand als gesundheitlich unbedenklich bewertete.
- Am 12. November 2021 gaben die Mitgliedstaaten der EU grünes Licht für eine Zulassung.
- Am 15. November 2021 erschien im Amtsblatt der EU die entsprechende Durchführungsverordnung 2021/1975. Diese trat 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft.
Eigentlich soll ein Novel-Food-Zulassungsprozess vom Eingehen des Antrags bis zur Entscheidung des Komitees nur 7 Monate in Anspruch nehmen (vgl. ErnährungsUmschau 04/2020, PDF).
Nächstes Speiseinsekt im Fokus: Die Hausgrille
Als drittes Speiseinsekt könnte in naher Zukunft die Hausgrille (Acheta domesticus) eine Zulassung erhalten. Am 17. August 2021 hatte die EFSA eine Stellungnahme zur Hausgrille veröffentlicht und diese in gefrorenem und getrocknetem Zustand als gesundheitlich unbedenklich bewertet.